Allgemeine verkaufs- und werklieferungsbedingungen

1. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung wird jedes Angebot bzw. jede (auch künftige) Vereinbarung durch die gegenwärtigen Bedingungen beherrscht, welche davon einen wesentlichen Bestandteil bilden, und welche von Rechts wegen vor den Ankaufsbedingungen des Kunden Vorzug haben. Abweichungen oder Änderungen dieser Bedingungen können uns gegenüber erst wirksam werden nachdem sie schriftlich von uns genehmigt worden sind.

2. Preise, Prospekte, Kataloge oder Vorschläge sind freibleibend und verpflichten uns nicht. Vereinbarungen kommen erst nach Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Wenn Bestellungen ausgeführt werden ohne vorangehende schriftliche Vereinbarung i.B.a. den Preis, gelten die Preise am Tag der Lieferung.

3. Die in den besonderen Bedingungen erwähnten Lieferfristen sind nur annähernd und sind nicht strikt verbindlich. Lieferverzögerungen, welche nicht wirklich unbillig und ausschließlich auf uns zurückzuführen sind, können also nie die Vertragskündigung und/oder die Zahlung eines Schadensersatzes veranlassen. Änderungen der Bestellungen bewirken automatisch eine entsprechende Verlängerung der angegebenen vermutlichen Lieferfristen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist für Vorschüsse wird die Lieferfrist dementsprechend verlängert.

4. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung. Jedoch, die Verantwortlichkeit und das Risiko angesichts der Kaufware geht auf den Kunden über beim Zustandekommen der Vereinbarung, und wenn es sich um Gattungssachen handelt, am Augenblick ihrer Individualisierung.

5. Die bestellten Waren und Materialien werden jederzeit ab Werk/Lager geliefert, und werden auf Risiko und Gefahr des Kunden befördert, sogar wenn ggf. vereinbart wurde, daß wir den Transport übernehmen.

6. Wenn der Kunde sich weigert, die Lieferung abzunehmen oder uns das Liefern unmöglich macht, gilt die Vereinbarung von Rechts wegen als zu seinem Nachteil gekündigt, und ist er einen Schadensersatz schuldig, dessen Mindesthöhe, unter Berücksichtigung des potentiellen Schadens, pauschal auf 25% - 65% bei Maßarbeit - des Preises exkl. MwSt. festgesetzt wird, wobei jede weitere Forderung von uns zu beweisen ist.
Haben schon Teillieferungen stattgefunden wenn der Kunde sich weigert, weitere Lieferungen abzunehmen, oder macht er jede weitere Lieferung unmöglich, so können wir mittels Verständigung per Einschreiben, optieren für Inrechnungstellung der vorgenommenen Teillieferungen und Kündigung des noch nicht ausgeführten Teils der Vereinbarung zu Lasten des Kunden. In diesem Falle ist der Kunde einen Schadensersatz schuldig, dessen Mindesthöhe pauschal auf 25% - 65% bei Maßarbeit - des Preises exkl. MwSt. des nichtausgeführten Teils der Vereinbarung festgesetzt wird, wobei jede weitere Forderung von uns zu beweisen ist.

7. Der Preis wird von Rechts wegen erhöht mit allen durch irgendwelche Behörde erhobenen oder zu erhebenden Belastungen und Gebühren, wie sie am Tag der Lieferung anwendbar sind.

8. Die Rechnungen sind zahlbar in unserem Sitz bei der Lieferung, gegen Kasse und ohne Skonto. Bei Zahlungsverzug werden von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Vertragszinsen berechnet in Höhe von 1% pro Monat oder Monatsteil, ab Fälligkeit.

9. Bei Nichtzahlung am Verfalltag und nach eingeschriebener Inverzugsetzung wird jeder geschuldete Betrag von Rechts wegen um 12% erhöht, mit einem Mindestzahl von 125 EUR und einem Höchstzahl von 1.875 EUR. im Wege einer Vertragsstrafe, als Pauschalvergütung wegen außergerichtlicher Kosten. Diese Vergütung werft ab eingeschriebener Inverzugsetzung von Rechts wegen dieselben Vertragszinsen ab in Höhe von 1% pro Monat oder Monatsteil.

10. Die vorbehaltslose Zahlung eines Teils der Rechnung gilt als Annahme der gesamten Rechnung. Einzahlungen werden jederzeit unter allem Vorbehalt und ohne nachteilige Anerkennung angenommen und vorzugsweise angerechnet auf die ggf. angefallenen Gerichtskosten, bzw. auf die verfallenen Zinsen, auf die Vertragsstrafe und schließlich auf das Kapital.

11. Bei Nichtzahlung am Verfalltag und nach erfolgter Aufforderung per Einschreiben, können wir jederzeit für die Kündigung von Rechts wegen zu Lasten des Kunden optieren, vorausgesetzt, daß wir ihm unsere Entscheidung per Einschreiben bekannt machen.
In diesem Falle holen wir die Kaufware zurück am Ort, wo sie sich befindet, und ist der Kunde von Rechts wegen zur Zahlung eines Schadensersatzes gehalten, dessen Mindesthöhe pauschal auf 25% - bei Maßarbeit auf 65% - des Preises exkl. MwSt. festgesetzt wird, wobei jede weitere Forderung von uns zu beweisen ist.

12. Weiterhin behalten wir uns bei Nichtzahlung am Verfalltag das Recht vor, noch nicht ausgelieferte Aufträge rückgängig zu machen oder die Ausführung solcher Aufträge einzustellen, was dem Kunden per Einschreiben angemeldet wird. Bei Rückgängigmachung ist der Kunde von Rechts wegen einen Schadensersatz schuldig, dessen Mindesthöhe auf 25% - 65% bei Maßarbeit - des Kaufpreises exkl. MwSt. festgesetz wird, wobei jede weitere Forderung von uns zu beweisen ist.
Außerdem werden in diesem Falle die vom Kunden noch geschuldeten Beträge von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung fällig.

13. Es ist uns zugelassen, für alle irgendwelchen an uns geschuldeten Summen ein Zurückbehaltungsrecht an den sich in unserem Besitz befindlichen Gütern des Kunden auszuüben.

14. Wenn objektive Elemente (wie geplatzte Wechsel, gekündigte Kredite, Sicherungspfändungen oder Pfändungen zwecks Veräußerung, Rückstände gegenüber Gläubigern, usw.) auf Liquiditätsprobleme beim Kunden hindeuten, sind wir berechtigt, die Ausführung unserer Verbindlichkeiten von entsprechenden Bürgschaftsleistungen abhängig zu machen.

15. Soweit die Annahme der Lieferung nicht ausdrücklich erfolgt ist, sind die Reklamationen bezüglich der Konformität der Waren unter Androhung von Nichtigkeit mit eingeschriebenem und begründetem Schreiben innerhalb von drei Tagen nach Lieferung und vor jeder Inbetriebnahme, Behandlung, Bearbeitung oder Weiterveräußerung der Kaufware zu erfolgen. Der Kunde akzeptiert die branchenüblichen Toleranzen.
Reklamationen i.B.a. die Rechnung sind unter Androhung von Nichtigkeit innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum mit eingeschriebenem und begründetem Schreiben zu erfolgen.

16. Die uns vom Kunden geschuldeten Beträge können, vorbehaltlich schriftlichen Einvernehmens unsererseits, in keiner Weise mit irgendwelchen ggf. von uns geschuldeten Beträgen verrechnet werden. Außerdem können solche Ansprüche vom Kunden nicht geltend gemacht werden, um seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber auszusetzen oder einzustellen.

17. Bevor sich der Kunde auf eine Gewährleistung für verborgene Mängel berufen kann, müssen die gesetzlichen Bedingungen dazu erfüllt sein. Weder unsere Haftung für verborgene Mängel noch unsere Kenntnis von verborgenen Mängeln wird vermutet. Vertragsmäßig wird bestimmt, daß die im Artikel 1648 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte kurze Frist 6 Monate ab Lieferungsdatum beträgt, und daß jeder Gewährleistungsanspruch bei Verarbeitung, Instandsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, oder Weiterverkauf der gelieferten Ware erlöscht. Ansprüche auf Gewährleistung wegen verborgener Mängel können vom Kunden nicht zur Begründung seines Zahlungsaufschubs oder seiner Zahlungseinstellung geltend gemacht werden. Unsere Garantieverpflichtung ist persönlich angesichts des Kunden eingegangen. Wenn also der Kunde die gelieferten Waren und Dienste Dritten überträgt, können diese sich nicht auf die von uns übernommene Garantie berufen.

18. Unsere Verantwortlichkeit dem Kunden gegenüber aus irgendwelchem Grunde beschränkt sich auf jeden Fall auf den direkten und vorsehnbaren Schaden an der Kaufware selbst, mit Ausschließung von jedem Schaden durch Gebrauch oder Exploitation, und beläuft sich höchstens auf die fakturierte Beträge für die Lieferung oder für das Teil von Lieferung, worauf die Reklamation Bezug hat, nämlich entweder der Verkaufspreis im Falle von Verkauf, oder der Mehrwert im Falle von Werklieferung. Der Kunde gewährleistet uns gegen alle von Dritten bezüglich der ausgeführten Lieferungen geltend gemachten Ansprüche, soweit diese die vereinbarte Höchstgrenze überschreiten würden.

19. Bei fremder Ursache (Art. 1147 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches), sogar wenn sie nicht zur dauerhaften und/oder vollkommenen Unmöglichkeit der Ausführung führt, sind wir von Rechts wegen ermächtigt, unsere Verbindlichkeiten einzustellen oder einseitig zu kündigen nachdem wir den Kunden darüber verständigt haben. Dementsprechend können wir nie zur Entschädigung gehalten sein.
Werden unter anderem gewöhnlich als fremde Ursache betrachtet : Krieg, Streik oder Aussperrung, aussonderliche Rohstoff- oder Warenknappheit, Wetterverhältnisse, Brand, Natur-
und/oder sonstige Katastrophen, behördliche Entscheidungen, die die Ausführung der Verbindlichkeiten beeinflüssen, und dies gleich, ob sich diese fremde Ursache bei uns oder bei unseren Lieferanten vortut.

20. Der Kunde erkennt, die gegenwärtige Vereinbarung in allen ihren geschriebenen und gedruckten Bestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben. Er erkennt, daß diese Dokumente den integralen Wortlaut der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung darstellen, und alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vorschläge und/oder von ihm ausgehenden Dokumente, sowie jede sonstige bis jetzt zwischen den Parteien bezüglich des Inhalts der gegenwärtigen Vereinbarung erfolgten Mitteilung, ersetzen und vernichten.
Sollten bestimmte Klauseln ganz oder teilweise dem Kunden gegenüber unwirksam sein, so bleiben die übrigen Klauseln der gegenwärtigen Vereinbarung dadurch unberührt.

21. Im Streitfall sind das Friedensgericht des Kantons Harelbeke und die Gerichte der Gerichtsbarkeit Kortrijk örtlich zuständig, es sei denn, daß wir die entsprechend Art. 624 des belgischen Gerichtlichen Gesetzbuches zuständigen Gerichte bevorzugen. Der Kunde kann uns ausschließlich vor den Gerichten unseres Gesellschaftssitzes verklagen.
Die gegenwärtige Gerichtsstandsklausel ist auch anwendbar bei Hochdringendheid (z.B. im Kurzverfahren). Das Ausstellen von Wechseln bewirkt weder Schuldumwandlung noch Änderung des Gerichtsstands oder sonstige Vertragsbedingungen. Das belgische Recht ist anwendbar, soweit es nicht die spezifischen Bestimmungen des im Art. 25 vorgesehenen Eigentumsvorbehalts betrifft, die eigens für die Lieferung nach bestimmten Ländern zutreffen und sich nach dem Recht des betroffenen Landes richten.
Für alle Angelegenheiten, die in der gegenwärtigen Vereinbarung nicht ausdrücklich geregelt werden, ist das belgische gemeine Recht anwendbar.

22. Eigentumsvorbehaltsklausel
Bis zur vollen Bezahlung aller unserer auch zukünftigen Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung, sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, bleibt die Ware unser Eigentum.
Ein Eigentumserwerb des Kunden gem. 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen durch den Kunden für unsere Rechnung. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Waren. Erwirbt im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren der Kunde das Alleineigentum nach 947 Abs. 2, 948 B.G.B., so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentumsrecht des Kunden an der einheitlichen Sache bzw. an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts-ware zu den Rechnungswerten der anderen enthaltenen Waren auf uns übergeht, und daß der Kunde diese Sachen unentgeltlich für uns verwahrt.

Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt sonst das gleiche wie bei Vorbehaltsware. Sie gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur darin berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung, wie nachfolgend vorgesehen, auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt, insbesondere darf er die
Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft, oder wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns
nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in Absatz 5 und 6 bestimmt ist. Pfändungen und andere Eingriffe Dritter, durch welche unsere auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte Beeinträchtigt werden, hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt uns seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahls der Vorbehaltsware bereits jetzt ab, allerdings im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit fremder Ware nur in Höhe unseres Eigentumsanteils an der Vorbehaltsware.
Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigem Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nicht befugt. Wir werden von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverplfichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Die Berechtigung des Kunden zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware, sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlöschen in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Kunden.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt unserer Wahl vorbehalten, welche Sicherheiten wir freigeben wollen.